Art. 7 – Granatbarsch

REG_2006_2015 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)

1.Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt: a) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 57° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 8° 30′ W 56° 23′ N, 8° 30′ W 55° 00′ N, 9° 38′ W 55° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 11° 00′ W b) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 55° 30′ N, 15° 49′ W 53° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 15° 49′ W c) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 55° 00′ N, 13° 51′ W 55° 00′ N, 10° 37′ W 54° 15′ N, 10° 37′ W 53° 30′ N, 11° 50′ W 53° 30′ N, 13° 51′ W Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.
2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.
3.Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn, a) alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, b) die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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