ErwGr. 2

REG_2006_2024 · zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten

Da in Rumänien geltende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2006 widerrufen werden müssen, beantragte Rumänien Übergangsmaßnahmen, nach denen das Land für einige dieser Wirkstoffe eine Frist setzen kann, bis zu der Bestände aufgebraucht werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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