ErwGr. 3

REG_2006_2024 · zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten

Rumänien sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Weiterverwendung sich weder schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirkt noch unannehmbare Folgen für die Umwelt hat und dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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