Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2006_2038 · über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.
b)„Regionale Übereinkommen“ sind die bilateralen und regionalen Vereinbarungen, die die Küstenstaaten im Hinblick auf die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen geschlossen haben.
c)„Öl“ ist Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung.
d)„Gefährliche und schädliche Stoffe“ sind alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt möglicherweise die menschliche Gesundheit gefährden, die biotischen Ressourcen und die Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder andere legitime Nutzungen des Meeres stören können, gemäß dem Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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