Art. 6 – Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

REG_2006_2038 · über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

1.Die Kommission und die Agentur gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung aller unrechtmäßig gezahlten Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).
2.Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von ihr verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.
3.Die Kommission und die Agentur stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass bei der Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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