Art. 8 – Halbzeitbewertung

REG_2006_2038 · über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In dem Bericht, der unbeschadet der Rolle des Verwaltungsrats der Agentur erstellt wird, sind die Ergebnisse der Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags gemäß Artikel 4 für Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu belegen.
Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls eine Änderung dieser Verordnung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschrittes vor, der im Bereich der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, einschließlich der Verschmutzung durch Öl oder gefährliche und schädliche Stoffe, zu verzeichnen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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