Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2006_266 · zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
1.„Staaten des AKP-Zuckerprotokolls“ die im Anhang aufgeführten AKP-Länder,
2.„Zucker“ rohen oder weißen Rohrzucker.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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