Art. 1 – Gesamtziel und Begünstigte

REG_2006_389 · zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

(1)Die Gemeinschaft gewährt Unterstützung, um der Einigung Zyperns Vorschub zu leisten, in dem sie die wirtschaftliche Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns fördert, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel, die Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Volksgemeinschaften und zur EU sowie die Vorbereitung auf den gemeinschaftlichen Besitzstand gelegt wird.
(2)Die Unterstützung soll unter anderem den lokalen Stellen, Kooperativen und Vertretern der Zivilgesellschaft zugute kommen, insbesondere Organisationen der Sozialpartner, Wirtschaftsverbänden, Stellen für die Wahrnehmung von Funktionen im allgemeinen Interesse in den betreffenden Landesteilen, lokalen oder traditionellen Gemeinschaften, Verbänden, Stiftungen, gemeinnützigen Organisationen, nicht staatlichen Organisationen sowie natürlichen und juristischen Personen.
(3)Die Gewährung dieser Unterstützung bedeutet für die betreffenden Landesteile keine Anerkennung einer anderen öffentlichen Gewalt als der Regierung der Republik Zypern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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