Art. 3 – Verwaltung der Hilfe

REG_2006_389 · zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

(1)Die Kommission ist für die Verwaltung der Hilfe zuständig.
(2)Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (3) eingesetzten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(3)Der Ausschuss gibt zu Entwürfen für Finanzierungsbeschlüsse eine Stellungnahme ab, wenn diese 5 Mio. EUR überschreiten. Die Kommission kann ohne Anhörung des Ausschusses Finanzierungsbeschlüsse gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung sowie Änderungen von Finanzierungsbeschlüssen, die dem Programmziel entsprechen und 15 % des Finanzrahmens solcher Finanzierungsbeschlüsse nicht überschreiten, genehmigen.
(4)In den Fällen, in denen gemäß Absatz 3 keine Anhörung des Ausschusses zu den Finanzierungsbeschlüssen erfolgt, muss die Kommission den Ausschuss spätestens eine Woche nach Beschlussfassung unterrichten.
(5)Für diese Verordnung ist das Verwaltungsausschussverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung von Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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