Art. 5 – Umsetzung der Hilfsmaßnahmen

REG_2006_389 · zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

(1)Die Hilfsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden gemäß den in Teil 2 Titel IV der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) festgelegten Regelungen umgesetzt. Alle rechtlichen Einzelverpflichtungen in Verbindung mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfe müssen spätestens drei Jahre nach dem Datum der Haushaltsverpflichtung abgewickelt sein.
(2)Unbeschadet etwaiger Beschlüsse nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 kann die Kommission im Rahmen der in Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Grenzen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Vollzugsaufgaben, an die unter Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Stellen übertragen. Folgende Auswahlkriterien gelten für die unter Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Stellen: — internationale Anerkennung, — Erfüllung international anerkannter Management- und Kontrollstandards sowie — Beaufsichtigung durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats oder durch eine internationale Organisation/Institution.
(3)Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können gemäß den in Teil 2 Titel I und II der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Regeln durch geteilte Mittelverwaltung umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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