Art. 8 – Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

REG_2006_389 · zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

(1)Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (5) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) gegen Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten (7) geschützt werden.
(2)Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder eine vertragliche Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. bewirken würde.
(3)Die Vereinbarungen mit den Begünstigten sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben. Diese Vereinbarungen ermächtigen die Kommission auch ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß den Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.
(4)In allen zur Durchführung der Gemeinschaftshilfe geschlossenen Verträgen werden die Befugnisse der Kommission und des Rechnungshofs gemäß Absatz 3 während der Ausführung der Verträge und danach gewahrt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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