Art. 7 – Schutz der Rechte natürlicher und juristischer Personen

REG_2006_389 · zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

(1)Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Anwendung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die Rechte von natürlichen und juristischen Personen einschließlich Besitz- und Eigentumsrechte respektiert werden. Dabei handelt die Kommission im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
(2)Damit die Mitgliedstaten der Kommission alle Angaben zu eventuellen Verletzungen der Eigentumsrechte übermitteln können, unterbreitet die Kommission jeden Entwurf eines Finanzierungsbeschlusses, der Eigentumsrechte berühren könnte, zwei Monate vor der Entscheidung über den Beschluss dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ausschuss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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