Art. 34a – Lagerbestände am 31. März 2006

REG_2006_432 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

(1)Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31. März 2006 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung befand, kann im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006/07 die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehene Beihilfe im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 und gegebenenfalls die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden, wenn a) es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt; b) es gemäß den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung aus einem Verarbeitungsunternehmen unter Aufsicht der zuständigen Behörden ausgelagert wird; c) die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zugeteilt sind; d) es im Wirtschaftsjahr 2005/06 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.
(2)Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Kontrollmaßnahmen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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