REG_2006_432 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
(1)Die Mitgliedstaaten, die eine fakultative Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, zahlen den Verarbeitungsunternehmen die zur Weitergabe an die Erzeuger bestimmte Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 beihilfefähigen Mengen. Diese Beihilfe wird anhand der für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen innerhalb der Obergrenze von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (*1) festgesetzt. Die für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen bestehen aus der Summe der für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Wirtschaftsjahr 2005/06 anerkannten Mengen und der im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Mengen, die Gegenstand eines Antrags waren, um im Wirtschaftsjahr 2006/07 in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu kommen und um gegebenenfalls in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu kommen. Diese für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen umfassen nicht die in Artikel 34 genannten Mengen.
(2)Wird das Verarbeitungsunternehmen mit Futter aus einem anderen Mitgliedstaat versorgt, so wird die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem Verarbeitungsunternehmen zur Weitergabe an die Erzeuger nur gezahlt, wenn sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat befindet, der die fakultative Übergangszeit anwendet.
(3)Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 festgesetzt. Die Beihilfe wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gezahlt. Für die Mengen, die nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung als beihilfefähige Mengen anerkannt werden, erfolgt die Zahlung innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Die Verarbeitungsunternehmen geben die Beihilfe innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Zahlung durch die Mitgliedstaaten an die Erzeuger weiter.
Kann ich Art. 35 REG_2006_432 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.