Art. 1

REG_2006_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das jährliche Zollkontingent ist in folgende drei Subkontingente unterteilt: a) Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten; b) Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38 000 Tonnen für Kanada; c) Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125): 2 371 600 Tonnen für die anderen Drittländer.“
2.Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Lizenzantrag je laufende Nummer und je wöchentlichen Zeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und verfallen die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.“
3.Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Anträge auf Gewährung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten an jedem Montag spätestens um 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. Der Antragsteller leistet eine Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 in Höhe des in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags. In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die in dem betreffenden Zeitraum je Subkontingent bzw. je Tranche verfügbare Menge nicht überschreiten darf. Im Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz ist nur ein einziges Ursprungsland genannt.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „per Fax“ durch die Wörter „auf elektronischem Wege“ ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Überschreiten die seit Beginn des Zeitraums gewährten Mengen und die Mengen gemäß Absatz 2 die betreffende Subkontingentmenge bzw. Tranchenmenge, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung Zuteilungskoeffizienten fest, die auf die beantragten Mengen anzuwenden sind.“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Nach der etwaigen Anwendung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen, die den der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträgen entsprechen, am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung. Am Tage der Einfuhrlizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt, anhand des Musters im Anhang.“
4.Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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