ErwGr. 4

REG_2006_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

Um eine bessere Überwachung der Einfuhren im Rahmen des Subkontingents für die anderen Drittländer außer den Vereinigten Staaten und Kanada zu ermöglichen, darf im Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz nur ein einziges Ursprungsland angegeben sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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