Art. 10 – Zugangsbeschränkungen

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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