Art. 9 – Unsortierte Anlandungen im ICES-Untergebiet IV und in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.
(2)Unsortierte Fänge aus dem ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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