Art. 14 – Geografische Einschränkungen

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

(1)Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Untergebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets.
(2)Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen seewärts von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.
(3)Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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