Art. 15 – Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässe

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
a)Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie den Zug- oder Schleppkabeln und –seilen zu lösen;
b)Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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