Art. 24 – Verpflichtungen der Lizenzinhaber

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

(1)Drittlandschiffe befolgen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet für die Fangtätigkeit von Gemeinschaftsschiffen gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1381/87, (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98 (27), (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1434/98.
(2)Die Drittlandschiffe nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang V Teil I genannten Angaben eingetragen werden.
(3)Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge, die im ICES-Bereich IIIa fischen, übermitteln der Kommission nach Anhang VI die dort genannten Angaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 24 REG_2006_51 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 24 REG_2006_51 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.