Art. 23 – Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

(1)Für ein Drittlandschiff, bei dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.
(2)Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandschiffe mit, die ab dem darauf folgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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