Art. 1

REG_2006_608 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle fallenden Menge

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2 Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 229 858 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (*1) und der Schweiz.
(*1) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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