Art. 2

REG_2006_608 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle fallenden Menge

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 229 858 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (*1) und der Schweiz.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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