ErwGr. 15

REG_2006_657 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt die Wirbelsäule von über 24 Monate alten Rindern als spezifiziertes Risikomaterial. Für das Vereinigte Königreich gilt eine Ausnahmeregelung, der zufolge die Verwendung der Wirbelsäule von Rindern zulässig ist, die weniger als 30 Monate alt sind. Zusätzlich ist in der Verordnung für das Vereinigte Königreich eine erweiterte Liste spezifizierter Risikomaterialien festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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