ErwGr. 2

REG_2006_688 · zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (SSC) der Europäischen Kommission kam in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2000 zu dem Schluss, dass das Auftreten der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei einheimischen Rindern in Schweden unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme sieht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eine Ausnahmeregelung für Schweden vor, nach der bei gesunden geschlachteten Rindern, die auf schwedischem Hoheitsgebiet geboren und aufgezogen wurden, nur Stichproben zu untersuchen sind. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit unterstützte diese Position in ihrem aktualisierten Gutachten vom Juli 2004 über das geographische BSE-Risiko Schwedens und stufte Schweden in die Risikokategorie II ein, d. h. es ist unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen, dass einheimische Rinder mit dem BSE-Erreger infiziert sind. Darüber hinaus konnte Schweden eine Ausnahmeregelung nutzen und die Verwendung der Wirbelsäule und der Spinalganglien von Rindern unter bestimmten Bedingungen zulassen. Schweden wendete diese Ausnahmeregelung jedoch nie an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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