REG_2006_765 · über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger
(1)Die in der Liste in Anhang II genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in der Liste in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtlicher Dienste dienen oder c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.
(2)Stellt die in der Liste in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, teilt sie den anderen zuständigen Behörden und der Kommission die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung zu erteilen ist, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mit, damit diese vorher zu dem Genehmigungsentwurf Stellung nehmen können. Zwei Wochen nach der Mitteilung kann sie die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen.
(3)Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.
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