Art. 4

REG_2006_765 · über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

(1)Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden a) Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.
(2)Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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