ErwGr. 4

REG_2006_765 · über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten gelten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner eigenen Bestimmungen Anwendung findet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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