Art. 12 – Benachrichtigung

REG_2006_816 · über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Wenn eine Zwangslizenz erteilt wurde, benachrichtigt der Mitgliedstaat den Rat für TRIPS über die Kommission von der Lizenzerteilung und den daran geknüpften besonderen Bedingungen.
Die Benachrichtigung muss folgende Einzelheiten zu der Lizenz enthalten:
a)Name und Anschrift des Lizenznehmers;
b)die betroffenen Erzeugnisse;
c)die zu liefernden Mengen;
d)die Länder, in die die Erzeugnisse ausgeführt werden sollen;
e)die Geltungsdauer der Lizenz;
f)die Adresse der in Artikel 10 Absatz 6 genannten Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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