über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
REG_2006_816 · 35 Normen
- ErwGr. 1
- ErwGr. 2
- ErwGr. 3
- ErwGr. 4
- ErwGr. 5
- ErwGr. 6
- ErwGr. 7
- ErwGr. 8
- ErwGr. 9
- ErwGr. 10
- ErwGr. 11
- ErwGr. 12
- ErwGr. 13
- ErwGr. 14
- ErwGr. 15
- Art. 1Anwendungsbereich
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Zuständige Behörde
- Art. 4Anspruchsberechtigte einführende Länder
- Art. 5Ausdehnung auf am wenigsten entwickelte Länder und Entwicklungsländer, die nicht WTO-Mitglieder sind
- Art. 6Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz
- Art. 7Rechte des Rechteinhabers
- Art. 8Überprüfung
- Art. 9Vorherige Verhandlung
- Art. 10Bedingungen für Zwangslizenzen
- Art. 11Ablehnung des Antrags
- Art. 12Benachrichtigung
- Art. 13Einfuhrverbot
- Art. 14Zollbehördliche Maßnahmen
- Art. 15Ausnahmeregelung für persönliches Reisegepäck
- Art. 16Rücknahme oder Überprüfung der Lizenz
- Art. 17Rechtsmittel
- Art. 18Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln
- Art. 19Überprüfung
- Art. 20Inkrafttreten
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