Art. 2

REG_2006_847 · zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische

Die in Artikel 1 festgelegten Zollkontingente werden wie folgt aufgeteilt:
1.1 816 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zollkontingents über 2 558 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0704 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 742 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0705 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen.
2.1 410 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents über 2 275 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0706 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 865 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0707 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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