Art. 2 – Verbote

REG_2006_864 · zur Einstellung der Fischerei auf Kaiserbarsch im ICES-Gebiet III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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