Art. 29 – Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich vermehrte Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ausführen, so können für diese Pflanzenvermehrungsbetriebe Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten im Voraus ausgestellt werden.
In Feld 23 der im Voraus ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen sind die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebs sowie nachstehende Bemerkungen anzugeben:
„Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF.11.11 (Rev. CoP13). Sie gilt nur für folgende Taxa: ...“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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