Art. 27 – Vom (Wieder-)Ausführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter leiten das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1), die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) und die „Kopie für die ausstellende Behörde“ (Formblatt Nr. 3) an eine gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Zollstelle weiter.
Gegebenenfalls gibt der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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