Art. 25 – Bearbeitung durch die Zollstelle

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Die in Artikel 24 oder gegebenenfalls Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 14 des Originals der Einfuhrmeldung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) die Letztgenannte dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter zurück.
Das Original (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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