Art. 22 – Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Unbeschadet des Artikels 53 übergibt der Einführer oder sein hierzu ermächtigter Vertreter alle folgenden Dokumente der Zollstelle am gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft:
1.das Original (Formblatt Nr. 1);
2.die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2);
3.sofern dies in der Einfuhrgenehmigung festgelegt ist, alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland.
Gegebenenfalls gibt der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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