Art. 20 – Anträge auf Einfuhrgenehmigungen

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Der Antragsteller hat für eine Einfuhrgenehmigung soweit erforderlich die Felder 1, 3 bis 6 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4, 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien auszufüllen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.
(2)Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist bei der Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen und hat die erforderlichen Informationen zu enthalten und ist mit den Belegen zu versehen, die diese Behörde für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Genehmigung auszustellen ist. Fehlende Informationen sind im Antrag zu begründen. Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
(3)Wird ein Antrag auf Einfuhrgenehmigung für Exemplare ausgestellt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
(4)Bei Einfuhrgenehmigungen für die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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