Art. 17 – Pflanzengesundheitsbescheinigungen

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und künstlich vermehrter Hybriden aus den in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, gilt Folgendes: a) Die Mitgliedstaaten können anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis ausstellen; b) durch Drittländer ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnisse sind anstelle einer Ausfuhrgenehmigung anzuerkennen.
(2)Werden Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Absatz 1 ausgestellt, so müssen diese den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen enthalten. Künstlich vermehrte Orchideen und Kakteen der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können als solche bezeichnet werden. In den Pflanzengesundheitszeugnissen sind auch die Art und die Menge der Exemplare anzugeben; mit einem Stempel, Siegel oder einem sonstigen Hinweis ist darin kenntlich zu machen, dass die „Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt“ worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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