Art. 18 – Vereinfachte Verfahren für bestimmte biologische Proben

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Hat der Handel keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Erhaltung der betreffenden Art, so können vereinfachte Verfahren auf Grundlage zu vervollständigender Genehmigungen und Bescheinigungen für die in Anhang XI nach Typ und Größe festgelegten biologischen Proben verwendet werden, wenn diese für den in diesem Anhang genannten Verwendungszweck dringend erforderlich sind und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Jeder Mitgliedstaat muss Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend „Registrierte Personen und Einrichtungen“), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird; b) die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Genehmigungen und Bescheinigungen zur Verfügung; c) die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben der Genehmigung oder Bescheinigung zu vervollständigen, indem die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Feld 23 oder an einer entsprechenden Stelle oder in einer Anlage zu der Genehmigung oder Bescheinigung folgende Inhalte aufführt: i) ein Verzeichnis der Felder, die von den registrierten Personen oder Einrichtungen für jede Sendung zu vervollständigen sind; ii) einen Platz für die Unterschrift der Person, die das Dokument vervollständigt hat. Enthält das unter Buchstabe c Ziffer i genannte Verzeichnis das Feld für wissenschaftliche Namen, so hat die Vollzugsbehörde ein Verzeichnis der zugelassenen Arten in der Genehmigung oder Bescheinigung oder in einem Anhang aufzuführen.
(2)Personen und Einrichtungen können für eine bestimmte Art nur registriert werden, wenn eine zuständige wissenschaftliche Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitgeteilt hat, dass mehrmalige Transaktionen, die sich auf die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung aufgeführten biologischen Proben beziehen, den Erhaltungsstatus der betreffenden Art nicht beeinträchtigen würden.
(3)Auf dem Behälter, in dem biologische Proben versandt werden, ist ein Etikett mit der Aufschrift „Muestras biológicas CITES“, „CITES Biological Samples“ oder „Echantillons biologiques CITES“ (CITES Biologische Proben) sowie der Nummer der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung anzubringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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