Art. 16 – Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Die Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für die Durchfuhr von Exemplaren der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch die Gemeinschaft, wenn diese Durchfuhr unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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