Art. 35 – Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab. Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.
(2)Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gilt Absatz 1 mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die Originalbescheinigung und das vom Drittland ausgestellte Ergänzungsblatt vorzulegen hat. Die Zollbehörde gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originale der Wanderausstellungsbescheinigungen und der Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der ausstellenden Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats zu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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