Art. 38 – Verwendung

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Führt der rechtmäßige Eigentümer das bescheinigte lebende Tier mit sich, kann die Bescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden:
1.als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
2.als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland zustimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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