Art. 40 – Anforderungen für Exemplare

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Fällt ein Exemplar unter eine Reisebescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: a) Das Exemplar muss von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, registriert werden; b) das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist; c) das Exemplar darf außer unter den in Artikel 43 genannten Bedingungen nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden; d) das Exemplar ist gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen.
(2)Für gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellte Reisebescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut: „Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Original einer von einem Drittland ausgestellten Reisebescheinigung und nur wenn der Eigentümer das betreffende Exemplar begleitet gültig.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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