Art. 43 – Verkauf von bescheinigten Exemplaren

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Will der Inhaber einer gemäß Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Reisebescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei dieser Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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