Art. 51 – Änderung von Genehmigungen, Einfuhrmeldungen und Bescheinigungen

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Wird eine Sendung, für die eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine Bescheinigung vorliegt, aufgeteilt oder entsprechen die Angaben in einem solchen Dokument aus anderen Gründen nicht mehr der Wirklichkeit, so kann die Vollzugsbehörde folgende Änderungen vornehmen: a) Sie kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 die notwendigen Änderungen vornehmen; b) sie kann eine oder mehrere entsprechende Bescheinigungen ausschließlich gemäß und für Zwecke der Artikel 47 und 48 ausstellen. Für Zwecke von Buchstabe b muss die Vollzugsbehörde zunächst die Gültigkeit des zu ersetzenden Dokuments — falls notwendig im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats — prüfen.
(2)Werden Bescheinigungen ausgestellt, um eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine früher ausgestellte Bescheinigung zu ersetzen, so ist das ursprüngliche Dokument von der die Ersatzbescheinigung ausstellenden Vollzugsbehörde einzubehalten.
(3)Geht eine Genehmigung, Einfuhrmeldung oder Bescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.
(4)Konsultiert eine Vollzugsbehörde für die Zwecke von Absatz 1 die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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