Art. 53 – Andere Zollstelle als die Eingangszollstelle am ersten Einfuhrpunkt in der Gemeinschaft

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Erreicht eine in die Gemeinschaft einzuführende Sendung eine Grenzzollstelle auf dem See-, Luft- oder Schienenweg und wird die Sendung mit demselben Verkehrsträger ohne Zwischenlagerung zu einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle in der Gemeinschaft weitertransportiert, so sind die Kontrollen an der letztgenannten Zollstelle vorzunehmen und die Einfuhrdokumente ebenfalls dieser vorzulegen.
(2)Wird eine Sendung entweder an der Grenzzollstelle am Ort der Einfuhr oder an einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle kontrolliert und zum Zweck eines nachfolgenden Zollverfahrens zu einer anderen Zollstelle befördert, so verlangt die letztgenannte Zollstelle die Vorlage der „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrgenehmigung oder die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrmeldung und kann alle von ihr als notwendig erachteten Kontrollen durchführen, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung zu prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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