Art. 56 – Künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Exemplare von Pflanzenarten sind nur dann als künstlich vermehrt anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird: a) Die Exemplare sind aus Sämlingen, Stecklingen, Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln unter kontrollierten Bedingungen entstanden oder aus solchen Exemplaren erzeugt worden; b) der elterliche Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war; c) der elterliche Zuchtstock wird so gehalten, dass er darauf abzielt, den Zuchtstock auf unbestimmte Zeit zu erhalten; d) im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sprossstück gemäß den Buchstaben a, b und c künstlich vermehrt worden. Für Zwecke von Buchstabe a beziehen sich kontrollierte Bedingungen auf eine nicht natürliche Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird; dies kann Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz umfassen.
(2)Holz von Bäumen aus monospezifischen Plantagen wird als künstlich vermehrt im Sinne von Absatz 1 betrachtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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