Art. 64 – Kennzeichnung von Exemplaren für die Einfuhr und den Handel in der Gemeinschaft

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Einfuhrgenehmigungen für die folgenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die Exemplare gemäß den Vorschriften des Artikels 66 Absatz 6 einmalig gekennzeichnet wurden: a) Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Zuchtbetrieb stammen; b) Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Ranching-Betrieb stammen; c) Exemplare einer Population einer Art in Anhang I des Übereinkommens, für die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens eine Ausfuhrquote genehmigt hat; d) unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen; e) rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Häute, Flanken, Schwänze, Kehlen, Füße, Rückenhautstreifen und andere Teile von Krokodilen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken, die in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden; f) lebende Wirbeltiere der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind; g) Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. einschließlich Dose, Glas oder Kiste, in die Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. direkt verpackt wird.
(2)Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind alle in Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kaviarbehälter unter Beachtung der zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 66 Absatz 6 zu kennzeichnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 64 REG_2006_865 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 64 REG_2006_865 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.