Art. 67 – Tierschutzgerechte Kennzeichnungsverfahren

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Erfordert die Kennzeichnung lebender Tiere auf dem Gebiet der Gemeinschaft das Anbringen eines Etiketts, Bandes, Rings oder einer sonstigen Vorrichtung, eine Kennzeichnung auf einem Körperteil des Tiers oder das Anbringen von Mikrochip-Transpondern, so sind diese Vorgänge unter Beachtung des Wohlbefindens und natürlichen Verhaltens der betreffenden Exemplare möglichst schmerzlos durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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